Das Gesetz sieht einen Vertragsabschluss mit den Inhalten des Art. 28 DSGVO vor. In formeller Hinsicht erwähnt das Gesetz die schriftliche Form. Damit sind Originalunterschriften in einem Papier gemeint. Das Gesetz lässt aber ab dem 25.05.2018 auch die Verarbeitung in einem „elektronischen Format“ zu.